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Twins, Johan Tahon,
Skulptur vor dem Landeskirchenamt Hannover

Twins, Johan Tahon, Skulptur vor dem Landeskirchenamt Hannover

Machttransparente Kirche



1. Macht und Machtmissbrauch: ForuM-Studie 24.1.2024

Seit Veröffentlichung der ForuM-Studie am 24.1.2024 ist das Thema: Macht und Machtmissbrauch auch in der evangelischen Kirche auf der Tagesordnung. Wähnte man sich bis dahin sicher, in den Kirchen der Reformation gäbe es keine Macht und darum auch keinen Machtmissbrauch, dann muss man spätestens seit dieser epochalen öffentlichkeitswirksamen Studie umdenken. Macht wurde in der evangelischen Kirche geleugnet, verschwiegen, verschleiert. Macht war außerhalb der Kirche, in den politischen Sphären, in der Kirche galt: "sine vi (humana) sed verbo", CA 28. Heute wissen wir, dass intransparente Machtstrukturen, die Verantwortungsdiffusion in den leitenden evangelischen Gremien und Ämtern, gefährlicher sind als klare Hierarchien und eine Ekklesiologie, die sich über CA 28 hinaus eine Ordnung gibt.

2. sine vi sed verbo - Über die Macht der Worte und des Wortes

Die sogenannte "Logokratie" nahm für sich in Anspruch, dass anders als die "Herrscher dieser Welt, die ihre Völker niederhalten" (Mt 20,25), in der Kirche in Liebe und Einmütigkeit "sine vi sed verbo" regiert würde. M. Josuttis benennt das schon 1993 als genuines Problem des Protestantismus: "Es liegt auf der Hand, dass gerade der Protestantismus im Umgang mit Macht immer besondere Schwierigkeiten gehabt hat. [...] Macht ist in der Kirche verboten. Macht ist Gott vorbehalten."1 Infolgedessen entstehen protestantische Narrative der Macht, die Illusion einer machtfreien Kirche, die eine reale Aushandlung von Macht und die Offenlegung von Konflikten unmöglich machen. Es gibt die Theorie, dass der Begründer der Zivilisation derjenige war, der als erster seinem Feind ein Schimpfwort anstelle eines Pfeiles entgegenschleuderte. Worte sind die mächtigste Waffe, welche die Menschheit benutzt. Worte sind keine Gewalt, aber sie sind machtvoll. 2

Abschließend sei verwiesen auf die ForuM-Studie, S. 756, wo es heißt:
"Die Unsichtbarmachung von Hierarchie und die Tabuisierung des Sprechens über Macht verhindern die Möglichkeit der Kritik an bestehenden Verhältnissen. Das Selbstbild einer Hierarchielosigkeit ermöglicht dabei eine Verschiebung von Verantwortung, da niemand zuständig erscheint, niemand belangt werden kann."

3. Die Paragraphen 79-80 PfDG.EKD: Auch Mobbing ist Machtmissbrauch

Die Ergebnisse der Forum-Studie in Bezug auf Sexualisierte Gewalt haben ans Licht gebracht, was bereits in anderer Form auf anderen Ebenen erlebt wurde: Ohnmacht gegenüber kirchlichen Dynamiken, die jenseits der Rechtsstaalichkeit liegen. Die Versetzung aufgrund einer nachhaltigen Störung (früher: Nichtgedeihlichkeit) gemäß §§79- 80 PfDG.EKD schaffen in dem oben beschriebenen System einen Raum für Willkür und Machtmissbrauch. Das Machtvakuum, das entsteht, weil niemand zuständig ist und keiner verantwortlich, weil es nicht einmal ein Fehlverhalten gibt, aufgrund dessen die Versetzung angeordnet wird, öffnet Denunziationen, unsubstantiierten Beschuldigungen, Rechtswidrigkeiten und Intrigen Tür und Tor: eine Situation, die Pfarrpersonen in eine Position der Ohnmacht versetzen, weil sie nicht wissen, wie sie sich wogegen und vor wem rechtfertigen können.



§ 79 Versetzung

( 1 ) Versetzung ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des §25 unter Verlust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages.

( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn sie sich um die andere Verwendung bewerben oder der Versetzung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

1. die befristete Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages im Sinne des §25 endet,
2. die Wahrnehmung eines Aufsichtsamtes endet, das mit der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag im Sinne des §25 verbunden ist,
3. aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung ihre Stelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll, oder wenn ihr Dienstbereich neu geordnet wird,
4. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Stellen im Bereich ihres Dienstherrn notwendig ist,
5. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß §80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,
6. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres bisherigen Dienstes wesentlich beeinträchtigt sind.

( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirchlichen Stelle oder einem allgemeinen kirchlichen Auftrag im Sinne des §25 sowie Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§27), die keine Stelle innehaben, können über die in Absatz 2 genannten Gründe hinaus ohne ihre Zustimmung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag versetzt werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.

( 4 ) Sieht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse vor, dass zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils eingeschränkt ist, gemeinsam eine Stelle übertragen werden kann, so kann, wenn das Pfarrdienstverhältnis einer beteiligten Person verändert wird oder endet, auch die andere beteiligte Person versetzt werden. Die §§83 bis 85 sind anwendbar.

( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 4 abweichen.

§80 Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren

( 1 ) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des §79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.

( 2 ) Zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 werden die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. Der Beginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitgeteilt. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird, nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer für die Dauer der Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelle oder in dem ihnen übertragenen Auftrag nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden.


Vor dem Hintergrund der dargelegten Narrative von Macht als Ohnmacht wird die angewandte Praxis der §§79-80 als Machtinstrument deutlich: Wo immer Konflikte, Machtkämpfe oder auch Richtungsentscheidungen vermieden werden, schamhaft tabuisiert werden und durch die Versetzung einer Pfarrperson, die sich nicht einmal eines Fehlverhaltens schuldig gemacht haben muss, "gelöst" werden, erweist sich institutionelle Macht machtmissbräuchlich und jenseits der Logik und Vernunft, von Recht und Gerechtigkeit. Es braucht Rahmenbedingungen für diese beiden Paragraphen, Ausführungsbestimmungen, die gemäß §47 PfDG.EKD die Pfarrperson vor ungerechtfertigten Angriffen auf ihre Person in Schutz nehmen:


Recht auf Fürsorge

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen, insbesondere auch gegen politisch motivierte Angriffe und sexualisierte Gewalt.

( 2 ) Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken.


Dafür bedarf es mehr als einer Mehrheitsabstimmung im Kirchenvorstand. Für §80 PfDG.EKD müssen Prüfkriterien, eine Typologie entwickelt werden, die kriteriengeleitet bei den Erhebungen für die Objektivierbarkeit des Verfahrens sorgen, wie es auch im Disziplinarrecht der Fall ist oder in §§24ff PfDG.EKD vorgesehen ist.3

Die Forderung nach Petitionsstellen, einem "kirchlichen Verfassungsgericht", nach checks and balances wird darum noch deutlicher und lauter an die kirchenleitenden Gremien und Personen herangetragen werden müssen als es bisher durch die ForuM- Studie geschehen ist. Es bedarf nicht nur für die Aufklärung von Sexualisierter Gewalt in der Kirche externer, unabhängiger Kommissionen, die den Standards der Rechtsstaatlichkeit genügen, sondern auch bei anderen Konflikten zwischen Pfarrpersonen, Mitarbeitenden, Kirchengemeinden und der Kirchenleitung. Sonst bleibt es bei den "Verschiebebahnhöfen"-Prinzip wie es eine Regionalbischöfin der Hannoverschen Landeskirche einmal gesagt hat und den "Toxischen Leitvorstellungen" wie Reiner Anselm es ausdrückt: "Die Leugnung der Macht, ja sogar mehr noch die Umdeutung von Hierarchieverhältnissen als spezielle Formen der Liebe, wie es in CA 28 stilbildend erfolgt, führt dazu, dass Macht und Machtausübung stets verneint werden müssen und so diskursiv nur im Modus der Verleugnung thematisiert werden können."4

4. Auf dem Weg zu einer rationalen lernenden Organisation

Die Abkehr vom Bild der hochdotierten "zahnlosen Tiger mit Pappschwert" wäre ein 1. Schritt, um die Machtdynamiken und die Pluralität von Machtkulturen in den Kirchen der Reformation offenzulegen und kritisch zu reflektieren.

Dabei hilft es, die Überhöhung von "Ohnmacht" zu entmythologisieren und sich von dem Machtbegriff von M. Weber, der diesen im wesentlichen definiert als die Durchsetzung des eigenen Willens auch gegen den Willen des jeweiligen Gegenübers, zu distanzieren. Noch im Dunst des 1. Weltkrieges wird Macht hier in Verbindung gebracht mit Herrschaft, Fügsamkeit, Gehorsam und Disziplin. Positiv konnotiert ist der Machtbegriff bei M. Foucault und Hannah Arendt. Hier wird Macht als eine Komponente jeder menschlichen Interaktion begriffen, ein "unvermeidliches Geschick" (M. Foucault). Anders als bei M. Weber ist es ein prozesshafter Vorgang: Macht wird dem Gegenüber auch immer gegeben, verliehen. Macht wird bei Hannah Arendt auch als Selbstwirksamkeit, als empowerment beschrieben und ist somit eine positive Ausdrucksform menschlichen Daseins. Das christliche Potenzverbot, das sich durch die kirchlichen Kreise und Zirkel und durch mancheine Biographie zieht, spielt dieser Art von institutioneller Machtausübung in die Hand.

Um aus der Negation von Macht, aus verborgenen, verschwiegenen Machtstrukturen herauszufinden, um eine rationale Organisation mit transparenten Hierarchien zu werden, müsste die Kirche lernen, Macht als Wirksamkeit (auch unter Menschen) zu verstehen und nicht alle Macht dem Allmächtigen zu zuschreiben. Kirche wird beschrieben als rechtsfreier Raum, in dem alles in Liebe geschieht und der Friede stillschweigend immer vorausgesetzt wird. Damit wird häufig jeder Diskurs, jeder Streit um den besseren Weg im Vorherein im Keim erstickt. Solange Macht explizit negiert wird, aber implizit in verborgenen Machtzentren, in Parallelstrukturen verstohlen ausgeübt wird, bleiben Partizipation und Demokratie in der Kirche eine Beteiligungssuggestion, ein "Placebo- Effekt", ein top-down-framing.

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1 Manfred Josuttis, Petrus, die Kirche und die verdammte Macht, Zürich 1993, S.9.
2 Michael Klessmann, Verschwiegene Macht, Göttingen 2023, S.199ff.
3 Hendrik Munsonius https://publications.goettingen-research-online.de/handle/2/152745s
4 Reiner Anselm, Toxische Leitvorstellungen, in: Johann Hinrich Claussen (Hg.), Sexualisierte Gewalt in der evangelischen Kirche. Wie Theologie und Spiritualität sich verändern müssen, Freiburg 2022, S. 63.







In den vergangenen Monaten wurde in Verlautbarungen, Workshops und Gremien der Begriff der "machtsensiblen Kirche" viel bemüht. Dass Reformprozesse und andere weitreichende Strukturveränderungen die Macht nicht an die Basis der Kirchengemeinden, sondern immer mehr hin zu Verwaltung und Machtebenen, die sich weit entfernt haben von Gemeindegliedern und Kirchensteuerzahlern und Kirchensteuerzahlerinnen, hin verlagert haben, beschreibt Dr. Christoph Bergner pünktlich zum Reformationsfest 2025. Neben Selbstsäkularisierung, Theophobie und Entmündigungsprozessen attestiert er der evangelischen Kirche ein "defizitäres Kirchenverständnis und Pfarrerbild".

Den Artikel von P.i.R. Dr. Christoph Bergner, Der Verlust der Nähe - Wie die Kirche den Bezug zu sich selbst und zu ihren Mitgliedern verlor, DtPfBl 10/2025, S. 545ff finden Sie unter diesem Link.
David gegen Mobbing
Die EKD-weite Organi­sation D.A.V.I.D. hat sich zum Ziel gesetzt, politisch und struk­turell gegen Mobbing in der evan­geli­schen Kirche vorzu­gehen. Hier finden Sie Bera­tung und Infor­mationen, wenn Sie sich mit einem Ver­fahren aufgrund einer nachhal­tigen Störung, früher: Nichtgedeih­lichkeits­verfahren konfron­tiert sehen.
www.david-gegen-mobbing.de